Prüfungsordnung der Shooters Corner GbR zur Durchführung von Sachkundeprüfungen gemäß § 7 Waffengesetz
Die Shooters Corner GbR (nachfolgend Lehrgangsträger genannt) erlässt aufgrund § 7 Abs.2 Waffengesetz ( WaffG ) i.d.F.vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) i.V. mit § 3 Abs. 4 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung ( AWaffV ) vom 27.Oktober 2003 ( BGBI. I S.2123 ) die folgende Geschäfts- und Prüfungsordnung
Inhaltsverzeichnis:
1.
Ausbildung
2.
Organisation der Sachkundeausbildung
3.
Sachkundeprüfung
§
1 Zuständigkeit
§
2 Prüfungsausschuss
§
3 Zeit, Ort und Form der Prüfung
§
4 Zulassung zur Prüfung
§
5 Prüfungsgebiete und Prüfungsverfahren
§
6 Prüfungsabschnitte schriftlicher Teil
§
7 Prüfungsabschnitte mündlicher Teil
§
8 Prüfungsabschnitte praktischer Teil
§
9 Bewertung
§ 10
Folgen bei Täuschungsversuchen und Verstößen gegen die
Sicherheitsvorschriften
§ 11
Prüfungsergebnisse
§ 12
Wiederholung der Prüfung
§ 13
Prüfungsentscheidung
§ 14
Prüfungsgebühren / Ausbildungsgebühren
§ 15
Verschwiegenheitspflicht
4.
Inkrafttreten
1. Ausbildungssystem
a) Die
Durchführung der Sachkundeausbildung und Sachkundeprüfung erfolgt auf
Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Abs. 1 WaffG und des §
1-3 der AwaffV
b) Die
Ausbildung wird durch Ausbilder nach einheitlichen
Ausbildungs-und Prüfungsdokumenten und auf Grundlage der
vorliegenden Geschäfts-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung durchgeführt.
c) Die
Beantragung der Ausbildung erfolgt über die Shooters Corner GbR durch
den Antragsteller.
Mit der Antragstellung sind einzureichen:
1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum
4. Geburtsort
5. Vereinsmitgliedschaft
d) Bei
einer Ausbildung ist der zu Prüfende auf den Inhalt der vorliegenden
Ausbildungsordnung zu schulen
e) Die
Kosten für die Ausbildung / Weiterbildung / Schießausbildungen, auch
teilweise, trägt der Beantragende, wenn keine anderen Festlegungen
getroffen wurden.
f) Bei
Anmeldung wird die Lehrgangsgebühr fällig. Bei Nichtantritt wird diese
Gebühr nicht zurückerstattet.
2. Organisation der Sachkundeausbildung
Die Organisation der Sachkundeausbildung erfolgt grundsätzlich über die Shooters Corner GbR. Die Ausbildung erfolgt durch sachkundige Ausbilder. Die Durchführung der Ausbildung kann an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden werden.
3. Sachkundeprüfung
§
1 Zuständigkeit und Prüfungszweck
a)Die
Organisation des Prüfungsausschusses obliegt dem Lehrgangsträger. Zur
Organisation gehören insbesondere die Zulassung und Ladung zur Prüfung,
Bereitstellung der für die Prüfung erforderlichen Sachmittel,
Ausfertigung der Prüfungszeugnisse, Aufbewahrung der
Prüfungsunterlagen, Einzug der Prüfungskosten sowie die
Aufwandsentschädigung der Prüfer.
b)Für die
Prüfung nach § 7 Abs. 1 WaffG ist ein staatlich anerkannter
lizenzierter Ausbilder verantwortlich, welcher den Vorsitz des
Prüfungsausschusses übernimmt. Die Beisitzer können, müssen aber nicht,
lizenzierte Ausbilder sein.
c)Die
Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, dass der Prüfling ausreichende
Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Waffen und Munition, die
Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse, über
Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Schusswaffen und Munition,
sowie über das Waffenrecht, Notwehr, Notstand, Nothilfe besitzt.
§
2 Prüfungsausschuss
a)Der
Lehrgangsträger bildet für die Abnahme der Sachkundeprüfung einen
Prüfungsausschuss. (§ 3 Abs. 4 AwaffV)
b)Der
Prüfungsausschuss muss aus mehreren Mitgliedern bestehen – einem
Vorsitzenden und 2 Beisitzern -. Diese müssen einen Nachweis ihrer
sachkundigen Qualifikation ( Lehr-, Kampfrichterlizenz o.ä.) besitzen.
(§2 Abs. 2 AwaffV). Der Vorsitzende muss Inhaber der staatlichen
Anerkennung sein.
§
3 Zeit, Ort und Form der Prüfung
a)Die
Prüfung wird bei Bedarf durchgeführt. Prüfungstermin und Prüfungsorte
werden vom Lehrgangsträger festgelegt.
b)Tag, Ort
und Uhrzeit der Prüfung sowie die Namen der Teilnehmer sind mindestens
zwei Wochen vorher den zuständigen Behörden schriftlich bekannt zu
geben. Vertreter dieser Behörden können an allen Teilen der Prüfung
teilnehmen. ( § 3 Abs. 4 Nr. 1, 2 AwaffV)
c)Der Ort
der Prüfung muss geeignet sein, um die Prüfungsabschnitte schriftlicher
Teil, mündlicher Teil und praktischer Teil in ausreichender Qualität
durchführen zu können. Das Vorhandensein einer nach § 27 WaffG
zugelassenen Schießstätte ist, für den praktischen Teil zwingend
erforderlich.
d)Im
praktischen Teil dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses und die
gerade zu prüfenden Personen anwesend sein. Die praktische Prüfung kann
zeitlich und räumlich von den anderen Prüfungsteilen getrennt
durchgeführt werden. Ein geeigneter räumlich getrennter Aufenthaltsraum
kann für wartende Personen (Prüflinge) angeboten werden.
e)Die
Prüfung ist nicht öffentlich. Personen, bei denen ein dienstliches
Interesse an der Teilnahme besteht, dürfen, nach Anmeldung, bei der
Prüfung anwesend sein.
f)Zu Beginn
der schriftlichen Prüfung (theoretischer Teil) erfolgt eine
schriftliche Belehrung der Prüflinge dahingehend, dass Unterlagen
(Gesetzestexte, persönliche Notizen) für die Prüfung nicht zugelassen
sind.
g)Vor Beginn
der Prüfung vergewissert sich der Vorsitzende, dass die Mitglieder des
Prüfungsausschusses sich nicht für befangen ansehen oder vom Prüfling
für befangen erklärt werden.
h)Das
Ergebnis ist in der Niederschrift zu vermerken. Über entsprechende
Anträge entscheidet der Bildungsträger.
§
4 Zulassung zur Prüfung
a)Zur
Prüfung zugelassen sind Personen ( Prüflinge )
I – Sportschützen ab 18 Jahren
II – Sicherheitsmitarbeiter ab Mindestalter 25 Jahre oder
Selbstständigkeit
(waffenrechtlicher Zugang ab 21 Jahre mit MPU möglich) sowie
Anmeldung durch Unternehmen,
oder polizeiliches Führungszeugnis
Die
Zulassung zur Prüfung erfolgt erst, nach Feststellung der Identität des
Prüflings durch Vorlage eines gültigen Personalausweises / Reisepasses
und sowie eines schriftlich geführten Nachweises, dass er in seiner
Ausbildung mindestens 30 Schuss pro Waffenart Pistole/Revolver) auf
Ringscheibe (Distanz bis 25m) gefeuert hat.
b)Ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
§
5 Prüfungsgebiete und Prüfungsverfahren
a) Die
Prüfung besteht aus folgenden Abschnitten:
– dem
theoretischen Teil – schriftliche Prüfung
– mündlich-praktische Prüfung
– dem
praktischen Teil
der den
Nachweis ausreichender Fertigkeiten nach §1Abs.1Nr.3 AWaffV
einschließt. Die Prüfungssprache ist deutsch.
b) Die
Prüfung umfasst im theoretischen und im praktischen Teil folgende
Sachgebiete:
– Kenntnisse über Waffenrecht und Beschussrecht
– Kenntnisse über Notwehr, Notstand, Nothilfe
– Kenntnisse über Sicherheitsbestimmungen bei Umgang mit
Schusswaffen und Munition
– Kenntnisse über Sicherheitsvorschriften beim praktischen
Schießen und
Verhalten auf dem Schießstand,
entsprechend der gültigen
Schießstandordnung des DSB
einschließlich praktischer Fertigkeiten
beim Schießen
– Waffen und munitionstechnische Kenntnisse
– Innen- und Außenballistik
– Kenntnisse über Wirkungsweise und Reichweite der
Geschosse
– Sicherheitsdienstlich relevante Kenntnisse
c) Der
praktische Teil muss auf einer für die entsprechenden Waffen und
Munitionsarten zugelassenen Schießstätte durchgeführt werden.
d) Über die
gesamte Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsabschnitte
muss vom Vorsitzenden der Prüfungskommission oder durch ein von ihm
beauftragten Schriftführer eine Niederschrift angefertigt werden.
e) Die
Niederschrift hat folgende Angaben zu enthalten:
– Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder
des Prüfungsausschusses
– Name des Prüflings
– Name des Vereins in welchen der Prüfling
Mitglied ist oder
– Name des Unternehmens / Arbeitgebers bei
Sicherheitsmitarbeitern
– Umfang der Sachkundeprüfung / Inhalt
praktische Prüfung
– Ergebnisse des Prüflings in Theorie und
Praxis als Einzel- und Gesamturteil
– Prüfungsergebnis
– Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens 5
Jahre ab Prüfungsdatum
f) Bei
positivem Prüfungsergebnis erhält der Prüfling eine Urkunde. Diese ist
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Der
Prüfungsvorsitzende siegelt die Niederschrift mit seinem persönlichen
Siegel. Bei negativem Prüfungsergebnis erhält der Prüfling eine
Teilnahmebescheinigung mit entsprechendem Eintrag. Ein Duplikat mit
Unterschrift des Prüflings wird zu den Prüfungsunterlagen genommen.
g) Eine
Mitteilung über Anzahl der Teilnehmer wird an die Behörden übergeben.
Weiterhin erhält, nur bei Anmeldung durch den Arbeitgeber, dieser eine
Ablichtung der Urkunde und des Prüfungsergebnisses. Verantwortlich
dafür ist der Prüfungsvorsitzende. Die Archivierung der
Prüfungsunterlagen erfolgt grundsätzlich in der Geschäftsstelle des
Lehrgangsträgers.
§
6 Prüfungsabschnitt schriftlicher Teil
a) Grundlage
für die schriftliche Prüfung ist der vom Bundesverwaltungsamt
herausgegebene aktuelle Fragenkatalog.
b) Für die
Sachkundeprüfung – Sportschützen – wird der erarbeitete und auf unter
Punkt A genannten Grundlagen beruhender Fragenkatalog verwendet. Die
Prüfung für Sportschützen besteht aus 60 Fragen, die dem Prüfling
vorzulegen sind und die durch ankreuzen nach dem
Multiple-Choice-Verfahren auf dem Antwortbogen zu beantworten sind. Die
Dauer der schriftlichen Prüfung für Sportschützen beträgt maximal 75
Minuten.
c) Für die
Sachkundeprüfung – Sicherheitsmitarbeiter – wird der erarbeitete und
auf unter Punkt A genannten Grundlagen beruhende Fragenkatalog und der
entsprechende Zusatzfragenkatalog verwendet. Die Prüfung für
Sicherheitsmitarbeiter besteht aus 95 Fragen, die dem Prüfling
vorzulegen sind und durch ankreuzen und / oder Einsetzen der
fehlenden Begriffe zu beantworten sind. Die Dauer der schriftlichen
Prüfung für Sicherheitsmitarbeiter beträgt maximal 120 Minuten
d) Die
schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht von mindestens zwei
Mitgliedern des Prüfungsausschusses statt.
e) Als
Antwortformulare werden speziell vorbereitete Vordrucke verwendet.
§ 7
Prüfungsabschnitt mündlicher und teilweise praktischer Teil
a) Die
Bedingung für die Teilnahme der Prüflinge an der mündlichen Prüfung ist
das Bestehen im Prüfungsabschnitt schriftlicher Teil
b) In der
mündlichen Prüfung hat der Prüfling Fragen und Aufgaben aus den unter §
5 Abs. B genannten Sachgebieten mündlich zu behandeln. Auf Fehler aus
dem schriftlichen Teil wird speziell nochmals eingegangen.
c) Die
Fragen und Aufgaben müssen so beschaffen sein, dass der Nachweis
theoretischer Kenntnisse vom Prüfling erbracht werden kann. Der
Prüfling hat ausreichende Kenntnisse über die Waffen und Munitionsarten
nachzuweisen. Dazu gehören unter anderem:
– Funktion des Waffensystems
– Teilweise Zerlegen einer Waffe
– Zuordnung der richtigen Munition zu den
Prüfungswaffen
e) Die
Prüflinge werden in Gruppen von maximal 3 Bewerbern vom
Prüfungsausschuss geprüft. Fragen können von allen Mitgliedern des
Prüfungsausschusses gestellt werden.
f) Dieser
Teil der Prüfung sollte je Gruppe nicht länger als 15 Min. dauern.
§
8 Prüfungsabschnitt praktischer Teil
a) Die
Bedingung für die Teilnahme an der praktischen Prüfung ist das Bestehen
der Prüfungsabschnitte schriftlicher und mündlicher Teil.
b) Im
Prüfungsabschnitt praktischer Teil hat der Prüfling seine Fähigkeiten
im Umgang mit Schusswaffen nachzuweisen. Es müssen folgende Fähigkeiten
und Handlungen beherrscht werden:
– Sicherheitskontrolle
– Laden und Entladen von Schusswaffen
– Spannen und Entspannen des Verschlusses
– Ablegen und Abstellen von Waffen
– Transport von Waffen und Munition
– Schießen im scharfen Schuss
(nur bei Schulung von
Sicherheitspersonal)
Die
Sachkunde gilt in diesem Teil als nachgewiesen, wenn der Prüfling in
der Lage ist mit den Waffen und Munition ordnungsgemäß und entsprechend
der allgemein gültigen Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Waffen
und Munition zu handeln und mindestens 5 Schuss abzugeben. Treten bei
der Demonstration erhebliche Sicherheitsmängel auf, wird der
Prüfungsteil an dieser Stelle abgebrochen und als „ NICHT BESTANDEN „
gewertet.
Erfolgt
die Sicherheitsüberprüfung beanstandungslos, überzeugt sich der
Prüfungsausschuss von den Schießfertigkeiten des Prüflings. Dabei hat
dieser mit einer Selbstladepistole oder Revolver aus einer Entfernung
von 15 m auf eine Ringscheibe zu feuern. Von den 5 abgefeuerten
Geschossen müssen mindestens 3 Einschüsse im Durchmesser der 10er
Ringscheibe liegen. In der Summe darf die Ringzahl 3 nicht
unterschritten werden.
Ansonsten
gilt der Prüfungsteil als „NICHT BESTANDEN „
c) Die
Aufgaben müssen so beschaffen sein, dass der Nachweis der praktischen
Kenntnisse vom Prüfling erbracht werden kann.
d) Verstößt
ein Prüfling im praktischen Teil gegen geltende
Sicherheitsvorschriften, ist er sofort von der weiteren Prüfung
auszuschließen. Dieser Prüfungsteil gilt als „ NICHT BESTANDEN „
e) Beim
praktischen Teil der Prüfung sind ausreichend Waffen und Munition als
Prüfungsstücke vom Prüfungsausschuss bereitzustellen. Dabei sollten
mehrere je nach Prüfungsart
– zum Sportschießen gebräuchliche Lang- und
Kurz-Waffen
– für Sicherheitsdienste zum Dienstgebrauch
taugliche Waffen
zur Verfügung stehen.
Die vorhandenen Munitionsmuster
sollten die gesamte Palette der zugelassenen
gebräuchlichsten Lang- und
Kurzwaffenmunitionen umfassen.
§
9 Bewertung
a) Das
Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfling nach Auswertung
seiner Antwortformulare mitzuteilen, auf Wunsch auch einzeln. Der
schriftliche Prüfungsabschnitt für Sportschützen ist bestanden, wenn
bei den vorgegebenen 60 Fragen 85 % richtig beantwortet werden. Bei 70
– 84 % richtig beantworteter Fragen ist eine mündliche Prüfung
erforderlich. Die Sachkundeprüfung – schriftlicher Teil – für
Sportschützen ist nicht bestanden, wenn weniger als 70 % richtiger
Antworten vorliegen. Der schriftliche Prüfungsabschnitt für
Sicherheitsmitarbeiter ist bestanden, wenn bei den vorgegebenen 95
Fragen 85 % richtig beantwortet werden. Hierbei dürfen nicht mehr
als 2 Zusatzfragen falsch beantwortet sein. Bei 70 – 84 % richtig
beantworteter Fragen ist eine mündliche Prüfung erforderlich. Die
Sachkundeprüfung – schriftlicher Teil – für Sicherheitsmitarbeiter ist
nicht bestanden, wenn weniger als 70 % richtiger Antworten vorliegen
oder mehr als 2 Zusatzfragen falsch beantwortet wurden.
b) Als
Fehler zählen im schriftlichen Teil:
– falsch angekreuzte Antworten
oder
– nicht angekreuzte Antworten
oder
– nicht oder falsches Einsetzen von Begriffen
Als Fehler zählen im
mündlichen Teil:
– grob falsche Antworten
Bei Zweifel ist ein Nachfragen von
allen Ausschussmitgliedern gestattet.
c) Der
Prüfungsabschnitt – praktischer Teil – ist bestanden, wenn die
Leistungen in allen Prüfungsabschnitten mit „bestanden“ bewertet wurden.
§ 10
Folgen bei Täuschungsversuchen und Verstößen gegen die
Sicherheitsvorschriften
Versucht ein
Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung
von unerlaubten Hilfsmitteln zu beeinflussen oder verstößt er
gegen eine Sicherheitsvorschrift, der Sportordnung oder der
Standordnung, so kann der Prüfungsausschuss den Prüfling mit
Stimmenmehrheit von der weiteren Teilnahme an der Ausbildung und / oder
Prüfung ausschließen. Die Gründe für den Ausschluss sind nach Anhörung
des Betroffenen kurz mündlich durch den Vorsitzenden darzulegen und im
Prüfungsprotokoll zu vermerken
Bei
Ausschluss wird die Prüfung mit „NICHT BESTANDEN „ bewertet
§
11 Prüfungsergebnis
a) Ist die
schriftliche Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuss den
Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.
b) Ist der
mündlich-praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, so hat der
Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der
Prüfung auszuschließen.
c) Wird ein
Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, so
gilt die gesamte Prüfung als „ NICHT BESTANDEN „
d) Die
Sachkundeprüfung ist nur bestanden, wenn der Prüfling den schriftlichen
und den mündlich-praktischen und den praktischen Teil bestanden hat
e) Bei
unentschuldigten Fehlen des Prüflings werden die bereits im Vorfeld
erstatteten Kosten nicht rückerstattet. Die Prüfung gilt als „ NICHT
BESTANDEN „
§
12 Wiederholung der Prüfung
Wer die
Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Die Wiederholung ist
nach frühestens 4 Wochen möglich.
Prüflingen,
die aufgrund von Ausschluss oder Zulassung dieser Geschäfts-,
Ausbildungs-und Prüfungsordnung nicht zugelassen oder ausgeschlossen
wurden, ist durch den Lehrgangsträger einmalig ein neuer Termin zu
benennen.
§
13 Prüfungsentscheidung
a) Der
Prüfungsausschuss entscheidet unter Ausschluss der Prüflinge, ob die
Prüfung bestanden ist. Der Prüfungsausschuss beschließt nur einstimmig.
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Während des Verlaufs der Prüfung
und der Entscheidung über das Prüfungsergebnis müssen alle Mitglieder
anwesend sein.
b) Der
Prüfungsausschuss hat festzustellen ob bzw. in welchen Prüfungsteil der
Prüfling die nach Punkt V f. dieser Geschäfts-, Ausbildungs- und
Prüfungsordnung erforderliche Kenntnisse im ausreichenden Maß für die
beantragte waffenrechtliche Erlaubnis nachweist.
c) Der
Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, erhält vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis mit folgenden Angaben:
– Prüfungsort und Prüfungsdatum
– Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort
sowie
– Anschrift des Prüflings
– Unterschrift der Mitglieder des
Prüfungsausschusses
– Stempel
d) Die
Ausstellung des Prüfungszeugnisses für den Nachweis der Waffensachkunde
erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dieses ist mit
„bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu kennzeichnen und den Prüfling
bekannt zu geben. Bestehen seitens des Prüflings rechtliche Einwände,
so hat der Betroffene die Möglichkeit, das Prüfungsergebnis anzufechten.
§
14 Prüfungs- und Ausbildungsgebühren
Die Zahlung
der Prüfungs- und Ausbildungsgebühr ist durch den Prüfling vor Beginn
der Ausbildung dem Lehrgangsträger und vor Beginn der
Waffensachkundeprüfung dem Prüfungsausschuss nachzuweisen.
Erfolgt kein
Nachweis der Zahlung dieser Gebühr, wird der Prüfling von der
Ausbildung ausgeschlossen.
Der
Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder für den die Prüfung
als nicht bestanden gilt, erhält keine Rückerstattung.
§
15 Verschwiegenheitspflicht der Prüfungsausschussmitglieder
Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses und Personen nach § 3 Abs. E sind
verpflichtet, über den Inhalt der Prüfung und der Prüfungsunterlagen
Verschwiegenheit zu waren. Entsprechendes gilt für sonstige mit
der Durchführung der Prüfung befassten Personen.
4. Inkrafttreten
Die Prüfungsordnung tritt nach erfolgter Anerkennung des Lehrgangsträgers durch die Aufsichtsbehörde ( Landkeis Wetteraukreis ) in Kraft und ist jeweils in der neusten Form für das entsprechende Kalenderjahr gültig.
Die waffenrechtlichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung bilden die Rechtsgrundlage für ihre Anwendung.